
Mit unserer ad Terram GmbH bieten wir Ihnen unser Biostimulanzium Optimum an. Ein Biostimulanzium ist jede Substanz oder jeder Mikroorganismus, der auf Pflanzen, Samen oder die Wurzelumgebung angewendet wird, um die natürlichen Prozesse der Pflanzen zu stimulieren. Weiterhin verhelfen Biostimulanzien zu einer Förderung der Nährstoffaufnahme, sowie einer gesteigerten Toleranz gegenüber abiotischem Stress. Unsere Produkte erfüllen die Voraussetzungen für die Listung in der Betriebsmittelliste 2022 für den ökologischen Landbau in Deutschland.
Was spricht für Optimum?

Stärkere Triebkraft
Pflanzen wachsen schneller, was dazu führt, dass Sie weniger anfällig für abiotischen Stress sind.

Die Pflanze ist widerstandsfähiger
Optimum vergrößert das Wurzelsystem und das führt zu einer besseren Wasser- und Nährstoffaufnahme.

Ertragssteigerung
Optimum führt zu mehr Uniformität und zu einem höheren Ertrag.

Verbesserte Lagerfähigkeit
Anbauer erfahren, dass sie ihre Ernte länger bei hoher Qualität lagern können.

Umweltaspekt
Unser Optimum Biostimulanz ist aus 100% natürlichen Produkten, welche 100% biologisch abbaubar sind und die Spezifikationen der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllen.

Wolfram Müller
Innendienst, ad terram, Teal
tel +49 (0) 54 72 – 977 00 – 14
fax +49 (0) 54 72 – 977 00 – 29
mobil +49 (0) 175 – 271 96 23
mail w.mueller@agri-saaten.de

Mit unserer Teal GmbH bieten wir Ihnen qualitativ hochwertige Coatingmaschinen. Die Maschinen werden in den Niederlanden von der Teal-Agrotech BV hergestellt. Sie möchten die Maschinen während der Anwendung sehen? Vereinbaren Sie mit uns einen Termin und schauen sich die Maschinen direkt bei uns vor Ort an.

LF Filmcoater Reihe
Vom Laborcoater bis hin zur großen LF 800er. Die Filmcoater sind für alle Coatings nutzbar.

Teal „Seedshaker“
Konzipiert für die Isolierung von DNA / RNA aus Samen & Blattgeweben.
Neben den Maschinen bieten wir Ihnen unsere ökologischen Filmcoatings in allen möglichen Farben an. Im Folgenden möchten wir Ihnen die Vorteile unserer Caotings aufzeigen:

Hohe Bindungsfähigkeit
Unsere Filmcoatings haben eine Brüchigkeit von <0,00001%, auch wenn bis zu 30% fremde Zusatzstoffe hinzugefügt werden.

Extrem schnelle Prozesszeit
Mit unseren Filmcoatings dauert ein Coatingprozess für eine Charge maximal 90 Sekunden.

Keine Rücktrocknung nach dem Coatingprozess nötig
Das Saatgut kann nach dem Coatingprozess direkt abgepackt werden. Dies führt automatisch zu einer Zeit, Energie- und Geldersparnis.

Hohe Staubreduktion
Unsere Coatings erfüllen die in der Industrie bekannten Heubach-Skalen Standards.

Ein Coating für alle Kulturen
Von Blumen bis hin zu Feldsaaten sind unsere Coatings für alle Kulturen anwendbar.

Vollständig biologisch abbaubar
Unsere Caotings sind vollständig biologisch abbaubar bis hin zu einem Hydrocarbon-Level innerhalb der gesetzten Standards der Europäischen Kommission.

Anwendbar auf allen Filmcoating-Maschinen
Unsere Coatings sind neben unseren Teal Filmcoater auch auf allen anderen Filmcoating-Maschinen anwendbar.

Mikroplastikfrei
Unsere Coatings enthalten keine absichtlich hinzugefügten Mikroplastiks und schonen damit die Umwelt. Informieren Sie sich gerne zu dem Thema Mikroplastik auf der Website der Europäischen Chemie Agentur.

Wolfram Müller
Innendienst, ad terram, Teal
tel +49 (0) 54 72 – 977 00 – 14
fax +49 (0) 54 72 – 977 00 – 29
mobil +49 (0) 175 – 271 96 23
mail w.mueller@agri-saaten.de
Unsere AGB’s
Alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen auf Grund der nachstehenden Bedingun – gen, die jeder Besteller durch Erteilung des Auftrages verbindlich anerkennt. Alle Geschäfte, insbesondere abweichende Absprachen mit Reisenden oder Vertretern, bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit bestätigte Aufträge binden den Käufer wie vorbehaltlos bestätigte Aufträge, es sei denn, dass der Käufer dem Vorbehalt unverzüglich und schriftlich widerspricht.
1. Angebot: Alle Angebote und Preise dieser Preisliste sind netto in EURO gestellt und umfassen den reinen Warenwert ohne Mehrwertsteuer. Die Angebote dieser Preisliste sowie sonstige Ange – bote sind freibleibend und ohne Rückwirkung auf früher getätigte Käufe. Frühere Preise verlieren mit Erscheinen dieser Liste ihre Gültigkeit.
2. Preisberechnung: Die Preise gelten netto für Lieferung ab Lager. Unvorhersehbare Mehrkosten an Vorfracht, Zoll und amtlichen Abgaben, die in der Kalkulation der Preise nicht berücksichtigt sind, gehen zu Lasten des Käufers. Bei Exportversand erfolgt die Lieferung grundsätzlich ab Lager Bad Essen. Für Lieferungen an die verarbeitende Industrie sind die Frachtkosten ab Lager Bad Essen, bzw. ab Versandstation vom Empfänger zu tragen. Entstehende Mehrkosten, wie Eilzustel – lung, Expressgutgebühren, Zustell- und Rollgebühren sowie Flächenfracht, gehen zu Lasten des Empfängers. Als Mindestbetrag je Warenposition wird 1,50 € berechnet. Der Mindestauftragswert soll 40,00 € betragen. Bei Aufträgen unter 40,00 € wird ein Bearbeitungskostenanteil von 5,00 € erhoben. Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung; diese stellt der Verkäufer, sie wird billigst berechnet und grundsätzlich nicht zurückgenommen.
3. Mengenberechnung: Die Berechnung erfolgt nach den handelsüblichen Mengenstaffeln. Berechnet wird jede Sorte getrennt nach der bestellten Menge.
4. Versand: Der Versand geschieht nach deutlich zu erteilenden Versandvorschriften auf Gefahr des Bestellers ohne Gewähr für bestimmte Lieferfristen. Wird die Versandart der Lieferfirma überlassen, so handelt diese nach bestem Ermessen, ohne jedoch eine Haftung zu übernehmen. Verlangt der Käufer eine besondere Art des Versandes, so trägt er die Mehrkosten. Gegen Trans – portschäden, auch Frostschäden und Beförderungsverzögerungen, werden die Lieferungen nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten versichert.
5. Umtausch: Zur Zurücknahme oder zum Umtausch fest verkaufter Ware ist der Verkäufer nicht verpflichtet.
6. Zahlungsbedingungen: Die Rechnungsbeträge sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anders vereinbart. Bei Zielüberschreitungen werden die banküblichen Verzugszinsen berechnet.
7. Verwendung: Sämtliches Saat- und Pflanzgut wird nur zur Heranzucht von Erzeugnissen, die zum Verbrauch bestimmt sind, verkauft. Seine Verwendung zur gewerbsmäßigen Vermehrung (Samennachbau) ist ausdrücklich untersagt. Der Weiterverkauf der Sämereien darf nur unter gleichen Bedingungen erfolgen. Der Käufer verpflichtet sich, das Saatgut nur zur bestimmungs – mäßigen Verwendung zu nutzen. Insbesondere darf der Käufer das Saatgut ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des jeweiligen Sortenschutzinhabers, deren Erteilung im freien Ermessen des Sortenschutzinhabers steht, nicht zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwenden. Entgegenstehende Bestimmungen des deutschen Sortenschutzgesetzes und der Europäischen Sortenschutzverordnung, insbesondere hinsichtlich des sog. Landwirteprivileges zum Nachbau im eigenen Betrieb, bleiben hiervon unberührt. Verletzt der Käufer eine Verpflichtung nach Ziffer 7 so hat er auf Verlangen des Verkäufers oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Kaufpreises des Saatguts zu entrichten. Hiervon unbe – rührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum weitergehenden Schadensersatz.
8. Mängelrüge: Jede Lieferung ist unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Richtigkeit und Vollstän – digkeit zu prüfen. Jeder erkennbare Mangel der Ware und der Verpackung sowie Mengenabwei – chungen sind spätestens am 5. Werktag zu melden. Mangelhafte Keimkraft ist spätestens drei Wo – chen nach dem Tage des Empfanges der Ware zu beanstanden. Sämtliche Ansprüche des Käufers aus Schlecht- oder Falschlieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten verjähren in 12 Monaten seit der Ablieferung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie sich herleiten und ohne Rücksicht auf eine eventuelle von einem Dritten gewährte Garantiedauer. Im Streitfalle ist eine Nachuntersuchung durch die zugelassenen Samenprüfstellen vorzunehmen, deren Analysen für beide Teile maßgebend sind. Die Proben sind im Benehmen mit dem Verkäufer zu ziehen. Die Kosten für die Untersuchung trägt der unterliegende Teil. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt ausschließlich durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder angemessene Gutschrift nach Wahl des Verkäufers. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unverzüglich gerügt werden, sobald sie erkennbar sind. Bei Beanstandung der gelieferten Ware hat der Empfänger für ihre einstweilige kostenfreie und sachgemäße Aufbewahrung zu sorgen.
9. Zurücknahme der Ware: Falls der Käufer die Ware wegen erkennbarer Mängel bei der Abliefe – rung oder mangelhafter Keimkraft gemäß § 8 mit Recht beanstandet, ist der Verkäufer zur Zurück – nahme der Ware, nicht aber zu Ersatzlieferung, Preisnachlass oder Schadensersatz verpflichtet.
10. Schadenhaftung: Bei allen sonstigen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigen – schaften zählt, haftet der Verkäufer für rechtzeitig nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe des für den betreffenden Artikel berechneten Betrages; eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt insbesondere auch für einen Befall mit Schädlingen oder Krankheiten, die durch die gelieferte Ware übertragen werden, sowie dann, wenn eine andere als die bestellte Ware geliefert wird. Für die Entwicklung der aus der gelieferten Ware angelegten Kulturen übernimmt der Verkäufer keine Gewähr, da diese von Einflüssen abhängig ist, die nicht kontrollierbar sind. Der Verkäufer haftet nicht für das mehr oder weniger befriedigende Wachstum und Blühen. Zusiche – rungen von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Festlegung in Einzelvertrag. Unsere Formulierungen in Prospekten, Katalogen, Werbemitteln usw. sind keine Zusicherung von Eigenschaften.
11. Leistungspflicht: a) Der Verkäufer darf Aufträge durch Teillieferungen erfüllen. Fehlende Sorten darf der Verkäufer bestmöglich ersetzen. b) Aufträge auf Artikel, die noch nicht verfügbar sind, werden nur unter der Voraussetzung einer Durchschnittsernte marktfähiger Ware und des guten Einganges angenommen sowie der kontraktgemäßen Selbstbelieferung; bei geringem Aufkommen ist der Verkäufer zu verhältnismä – ßiger Minderung berechtigt, der Käufer zur Abnahme der Minderlieferung verpflichtet. Missernte befreit von der Lieferung.
12. Rücktrittsrecht des Verkäufers: Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, falls durch Verkehrsstörungen, Trans – portverluste, behördliche Maßnahmen oder sonstige Gründe eine rechtzeitige Lieferung ohne eigenes Verschulden unmöglich ist. Der Verkäufer ist ferner ohne Entschädigung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, falls bei/nach Kaufabschluss ernste Zweifel über die Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen und der Letztere dem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers bereits zur Zeit des Kaufabschlusses bestanden hat. Soll die Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, so kann der Verkäufer eine angemessene Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bei Vertragsabschluss gegebenen Voraussetzungen für die Preisbildung nicht erheblich geändert haben.
13. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung
13.1 Sämtliche vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Vorbe – haltsware). Das gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche der Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang
mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind.
13.2 Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nach 13.1 erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für den Verkäufer vornimmt, ohne dass für den Verkäufer daraus Ver – pflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vor – behaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber
einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer
verwahrt.
13.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Aussaat verwenden.
13.4 Der Aufwuchs aus dem vom Verkäufer gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden dem Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet
und wird vom Verkäufer unentgeltlich verwahrt.
13.5 Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer
abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, diese Forde – rungen bis zum Widerruf durch den Verkäufer für dessen Rechnung einzuziehen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsund sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
13.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag
im Voraus an den Verkäufer abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Bad Essen.
15. Eigene Einkaufsbedingungen des Käufers haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
16. Landwirtschaftliches Saatgut und Grassamen unterliegen diesen Bedingungen, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind.
17. Sollten einzelne dieser Bedingungen ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln, so gelten die übrigen unverändert.